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Urheberrecht

Das Urheberrecht in der Bundesrepublik regelt den Schutz von sog. ,persönlichen geistigen Schöpfungen’. Dazu zählen etwa Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie z. B. Bücher und andere Sprachwerke, Musikstücke, Bilder, Plastiken, Skulpturen, Installationen, Tanzstücke, Fotografien, Filme, aber auch Karten, Pläne, Skizzen oder Modelle/plastische Darstellungen.

Der § 69a ff. des Gesetzes enthält „Besondere Bestimmungen für Computerprogramme". Hier wird hervorgehoben, dass es sich um individuelle Werke handeln muss, diese also „Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind“ (ebda.) – solange es sich lediglich um „Ideen und Grundsätze” (ebda.) von Programmen handelt, sind diese ausdrücklich nicht durch das Urheberrecht geschützt.

Die Erschöpfung des Urheberrechts für Computerprogramme ist in § 69c Abs. 3 festgelegt: „Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts“, womit einem Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks in Form einer Softwarelizenz nichts mehr im Wege steht.